Arbeitsbedingungen
- Die Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden/Woche (Dienstleistung rund um die Patientenbetreuung). Überstunden müssen durch Freizeit kompensiert werden.
- Anrecht auf zusätzlich wöchentlich mindestens vier Stunden strukturierte Weiterbildung, die ebenfalls als Arbeitszeit gelten.
- Ferien: 5 Wochen/Jahr bzw. 2,08 Arbeitstage/Monat
- Während der Praxisassistenz kann kein unbezahlter Urlaub bezogen werden.
- Mitarbeit im Notfalldienst: Die Assistenz:ärztin darf nicht selbstständig Notfalldienst leisten. Das leisten von Notfalldiensten ist nur unter Supervision durch die Lehrpraktiker:in möglich.
- Wochenenddienst ohne Anrechnung auf die Höchstarbeitszeit kann einmal alle 2 Monate verlangt werden.
- Pikett/Bereitschaftsdienst gelten vollumfänglich als Arbeitszeit.
Lohn Assistenz:ärztin
Der Lohn der Assistenzärzt:innen richtet sich nach den jeweils geltenden kantonalen Lohnrichtlinien. Der 13. Monatslohn wird jeweils anteilig mit dem Monatslohn ausbezahlt.
Die Stiftung WHM übernimmt eine Finanzierung von CHF 3’690 pro Monat an Bruttolohn und Arbeitgeberbeiträge bei einem 100%-Pensum. Die verbleibenden Kosten tragen die Lehrpraktiker:innen.
Die Assistenzarzt-Löhne werden monatlich von der Stiftung WHM ausbezahlt. Allfällige Spesen werden am Ende der Praxisassistenz abgerechnet und mit dem letzten Lohn ausbezahlt.
Stellvertretung
Im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens einmonatige Praxisassistenz (Ausnahme Art. 31 Abs. 3 Bst. c) ist gemäss Art. 34 Abs. 2 WBO auch eine Stellvertretung von max. 4 Wochen pro 6 Monate Praxisassistenz als Weiterbildung anrechenbar. Die Lehrpraktiker:in stellt sicher, dass der Ärzt:in in Weiterbildung auf Abruf kompetente, fachärztliche Unterstützung zur Verfügung steht.